Die GWG-Rechtsecke mit RA Frank Schöne

Schwerbehindertenrecht: Die Merkzeichen „G“ und „aG“

Menschen mit körperlichen Einschränkungen können von dem Versorgungsamt verlangen, dass für die vorhandenen Einschränkungen ein Grad der Behinderung (GdB) feststellt wird.

Wer einen GdB von mindestens 50 bescheinigt bekommt, gilt als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Bei dem GdB von 30 oder 40 kann dann bei der Arbeitsagentur die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt werden, was dann den besonderen Kündigungsschutz auch auslöst.

In dem Schwerbehindertenausweis kann das Versorgungsamt neben dem Grad der Behinderung besondere Merkzeichen eintragen. Diese Merkzeichen sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Wer die Feststellung des Grades der Behinderung beantragt, sollte zugleich auch die Bewilligung von Merkzeichen beantragen. Zwei der bedeutsamsten Merkzeichen sind die Merkzeichen „G“ und „aG“.

Wer in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, erhält das Merkzeichen „G“. Dies gilt für Menschen die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens oder von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren eine Wegstrecke im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt wird. Folge des Merkzeichens ist:
Der Betroffene wird von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorlage eines gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert.

Für die Gewährung von Parkerleichterungen (Parken im eingeschränkten Halteverbot und an Stellen mit Rollstuhlfahrersymbol) ist entscheidend, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt und deshalb das Merkzeichen „aG“ zu bewilligen ist. Unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leiden solche Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Sofern es bei der Bewilligung von Merkzeichen zu Problemen mit dem Versorgungsamt kommt, ist dringend anwaltliche Hilfe zu empfehlen. Dies gilt einmal deshalb, weil das Schwerbehindertenrecht eine komplexe und schwierige Rechtsmaterie darstellt. Zum anderen gilt es, weil der Erhalt eines Merkzeichens für den Betroffenen hohe Bedeutunghat. Für eine solche Beratung und Prüfung kann beim Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden.

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