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Serviceangebote für unsere Mitglieder

Häufige Fragen – unsere Antworten

 

Sie haben Fragen an uns? Wir haben für Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt.
Schauen Sie einfach unsere FAQ an. Vielleicht können wir Ihre Frage hier direkt beantworten.

FAQ

Muss ich für meine Wohnung bei der GWG Kaution bezahlen?

Nein, bei uns als Genossenschaft ist man nicht zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, sondern wird durch den Erwerb der Mitgliedschaft und die Zahlung von Genossenschaftsanteilen Mitglied und Teilhaber unseres Gemeinschaftsunternehmens. Mit Eintrittsgeld und Beitrittsanteil wird man Mitglied, je nach Wohnungsgröße kommen weitere Genossenschaftsanteile hinzu. Anzahl und Höhe sind in unserer Satzung geregelt.

Wenn erforderlich, bieten wir auch eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung zum Ausgleich der erforderlichen Anteile an.

Zuletzt aktualisiert am 28.01.2020 von Matthias Theuer.

Muss ich zur Anmietung einer Wohnung eine Versicherung abschließen?

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu, wir empfehlen jedoch den Abschluss einer privaten Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Für die Instandhaltung unserer Wohnungen sind wir als Eigentümer verantwortlich. Im Gegensatz zu anderen Wohnungsunternehmen gibt es bei uns auch keine „Kleinreparaturklausel“ in den Mietverträgen, d. h. wir führen Reparaturaufträge an z. B. tropfenden Wasserhähnen, defekten Lichtschaltern oder klemmenden Fenstern oder Türen kostenfrei für Sie aus. Rufen Sie uns einfach an und wir vermitteln Ihnen zeitnah einen Handwerker.

Schäden an Ihren persönlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen können Sie nur mit einer privaten Hausratversicherung absichern. Und eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie selbst an fremdem Eigentum herbeiführen.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Matthias Theuer.

Darf ich in meiner Wohnung Haustiere halten?

Ja, unter bestimmte Voraussetzungen. Kleintiere, wie Meerschweinchen, Springmäuse, Ziervögel und Zierfische müssen nicht angemeldet werden, dürfen sich jedoch nicht in unüblicher Anzahl im Haushalt aufhalten. Natürlich muss sich jeder Halter - wie bei allen anderen Tieren - an geltende Artenschutzgesetze halten.

Bei exotischen, gefährlichen oder entweichungsgefährdeten Tieren wie Echsen, Vogelspinnen oder Schlangen ist eine Anmeldung und schriftlichen Genehmigung erforderlich. Auch größere Aquarien (mit über 200 l Inhalt) bedürfen einer Genehmigung vor ihrer Aufstellung, da hierfür ein besonderer Versicherungsschutz erforderlich ist.

Auch das Halten von Hunden und Katzen ist genehmigungspflichtig und wird nur nach Antragstellung und Einzelfallprüfung erlaubt. Hunde und Katzen müssen auch bei der Stadtverwaltung angemeldet werden. Die Haltung von Kampfhunden ist in unseren Mehrfamilienhäusern nicht gestattet.

Grundsätzlich gilt, dass von den in den Wohnungen gehaltenen Tieren keine unnötige Lärm- und/oder Geruchsbelästigung ausgehen darf.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Matthias Theuer.

Wenn ich ein Problem mit meinen Nachbarn im Haus habe, an wen wende ich mich? Wie gehe ich vor, wenn es im Haus wiederholt zur Ruhestörungen kommt?

Gelegentliche Beeinträchtigungen aufgrund von Streitigkeiten zwischen Mitbewohnern ebenso wie gelegentliches Feiern anderer Bewohner ohne gravierende Beeinträchtigungen können im Einzelfall hinzunehmen sein. Ebenso ist z. B. auch Kinderlärm in bestimmten Grenzen eine zumutbare Belastung. Wir empfehlen, in derartigen Fällen zunächst das persönliche Gespräch im Haus zu suchen und die Probleme im Haus selbst zu klären.

Treten wiederholt oder dauerhaft Störungen auf, die Ihre Wohnqualität erheblich beeinträchtigen, hilft Ihnen unsere Sozialarbeiterin weiter. Bitte geben Sie uns dazu in einem „Lärmprotokoll“ die Art der Beeinträchtigungen, wie Streit, laute Musik oder elektrische Geräte mit Datum, Uhrzeiten, Dauer und ungefährer Frequenz an.

Wir können dann den Verursacher ermahnen oder auch gemeinsame Schlichtungsgespräche vorbereiten und begleiten. Gern stehen wir Ihnen auch in weiteren Konfliktsituationen als Genossenschaft beratend zur Seite.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Paul Schlorf.

Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich dauerhaft eine weitere Person in meiner Wohnung aufnehmen möchte?

Ja. Nach Prüfung der Unterlagen (Personalausweis, ggf. Vermieterbescheinigung und Einkommensnachweis) wird der/die zuziehende Partner/-in als Bewohner oder als Mieter mit in den Nutzungsvertrag eingeschrieben und ihm/ihr die Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung bei der Stadtverwaltung ausgestellt.

Der/die Partner/-in kann auf Antrag ebenfalls Mitglied unserer Genossenschaft werden.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Matthias Theuer.

Wann bekomme ich meine Nebenkostenabrechnung?

Der Abrechnungszeitraum umfasst immer ein volles Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember. Um alle Kosten berechnen und auswerten zu können, gibt es die Abrechnung immer im September des Folgejahres. (Beispiel Abrechnungsjahr: 01.01.-31.12.2019, die Nebenkostenrechnung erhalten Sie im September 2020)

Erfolgt ein Einzug oder Auszug innerhalb eines Jahres, wird eine zeitanteilige Abrechnung erstellt, die ebenfalls im September des Folgejahres vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am 29.01.2020 von Paul Schlorf.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit der Miete (Nutzungsgebühr) in Verzug komme oder sie nicht vollständig aufbringen kann?

Wenn wir von Ihrem Problem wissen, können wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung finden. Wichtig ist es, dass Sie sich rechtzeitig an uns und hier am besten an unsere Sozialarbeiterin wenden. Je nach der Ursache des finanziellen Engpasses können dann verschiedene Anträge zur Unterstützung gestellt werden. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung zum Ausgleich der offenen Forderungen ist in Abstimmung möglich.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Paul Schlorf.

Für meine Wohnung habe ich einen Nachmieter in meinem Bekanntenkreis. Kann dieser meine Wohnung übernehmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Sofern wir unter unseren Wohnungssuchenden keinen Interessenten für Ihre Wohnung haben, können Sie uns gerne einen potentiellen Nachmieter aus Ihrem Familien- oder Bekanntenkreis empfehlen.

Sobald die erforderlichen Unterlagen von ihm eingereicht und von uns geprüft sind und er alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitgliedschaft erfüllt (beispielsweise keine Mietrückstände in bisherigen Verträgen, ausreichende Bonität), steht seinem Einzug in Ihre Wohnung nichts mehr im Weg.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Paul Schlorf.

Ein Mitglied (Partner, Eltern, Angehöriger) ist verstorben, was muss ich tun?

In diesem traurigen Fall informieren Sie uns bitte zeitnah. Wir benötigen die Sterbeurkunde, hilfreich sind ggf. auch eine vorhandene Vorsorgevollmacht oder ein bestätigtes Testament.

Ein/-e in der Wohnung lebende/-r Angehörige/-r kann, sofern diese/-r der gesetzliche/-r Erbe/-in ist, die Mitgliedschaft und den Nutzungsvertrag zur Wohnung übernehmen. Bei mehreren Erben oder einer Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge benötigen wir zur Legitimation der/des Erben den entsprechenden Nachweis. Ist eine Fortsetzung der Mitgliedschaft und des Nutzungsvertrages nicht erwünscht, kann durch den/die Erben beides fristgerecht gekündigt werden.

Die Auszahlung des Genossenschaftsguthabens an den/die Erben erfolgt satzungsgemäß im darauffolgenden Jahr.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2017 von Paul Schlorf.

Ihre Frage war nicht dabei? Kein Problem! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Unter Telefon: 03542/89 26-0 oder E-Mail: info@gwg-luebbenau.de sind wir für Sie da.

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